Gewässerordnung Kreisfischereiverein Kemnath e. V.

 

1. An allen Vereinsgewässern ist der Fischfang vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres gestattet (Gültigkeit des Erlaubnisscheins beachten, außerdem Gewässersperren wegen Fischbesatz!)

 

2. Raubfisch-Schonzeit für Hecht und Zander vom 15.02. – 30.04.

Schonmaß: Hecht 55cm, Graskarpfen 60cm, Karpfen 40cm

Gefangene Fische, die das Schonmaß erreicht haben, dürfen nicht wieder zurückgesetzt werden.

Karpfen über 60cm sind aus Hegegründen im großen Wilhelm-Markgraf-See unverzüglich schonend zurückzusetzen.

Für alle nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestschonmaße und

Schonzeiten der Bayer. Landesfischereiverordnung.

Angelzeiten:       vom 16.10. – 30.04. von 06.00 - 22.00 Uhr erlaubt

                             vom 01.05. – 15.10. ganztägig erlaubt – keine Zeitbegrenzung

 

3. Nach Erreichen des Tages- oder Jahres-Raubfischfanglimits, und während der Raubfischschonzeit, ist das Angeln mit Kunstköder, Köderfisch u. Fischfetzen verboten.

 

Verboten ist weiterhin:

- der Fischfang mit Senken und Reusen

- das Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfische

- das Angeln von der Seebühne am Stadtweiher sowie der Gartenseite des Stadtweihers

- das Angeln mit Kunstködern im städtischen Kiesweiher, der Weiheranlage Zinst, sowie dem kleinen Wilhelm-Markgraf-See

- das Angeln in den Bächen, nach Erreichen des Tages- oder Jahresfanglimits für Salmoniden, sowie in der Salmonidenschonzeit. Grenze nach oben ist hier der Einlauf, nach unten das Wehr des Stadtweihers.

 

4. Untermaßige Fische sind sofort schonend in dasselbe Gewässer zurückzusetzen, in dem sie gefangen wurden. Entnommene Fische sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen.

 

5. Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendliche ohne staatlichen Fischereischein

 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Davon zwei Angeln auf Raubfische erlaubt. Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht angeln.

Außerdem dürfen sie ab dem 01.05. mit 2 Handangeln fischen à davon nur eine Angel auf Raubfisch und eine auf Friedfisch.

Jugendangler ohne staatlichen Fischereischein müssen beim Angeln in Begleitung eines Erwachsenen mit staatl. Fischereischein sein, und müssen im Kontrollbereich desselben bleiben. Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.

 

6. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und Abfälle mit nach Hause zu nehmen.

 

7. Jeder Angler ist verpflichtet, sich an die Gewässerordnung sowie Gewässergrenzen zu halten.

Zuwiderhandlungen können zum sofortigen, ersatzlosen Entzug der Angelerlaubnis führen, und es erfolgt Anzeige.

 

8. Eisfischen nur am städt. Kiesweiher auf eigene Gefahr, nur Samstag, Sonntag, Feiertag u. Silvester mit einer Handangel frei. Eislochgröße: max. 20cm

 

9. Für Vereinsmitglieder sind alle Gewässer beim Fischerfest (Samstag bis Montag) und Arbeitsdiensten gesperrt.

 

10. Fanglimit

Von Erwachsenen dürfen an einem Tag gefangen werden:

  2 Edelfische (dazu gehören: Karpfen, Graskarpfen, Salmoniden)

  2 Schleien, 2 Aale, 10 Weißfische aller Art, Wels ohne Begrenzung

  1 Raubfisch (Hecht, Zander)

 

Für Erwachsene gilt folgende Jahresfangbegrenzung:

  30 Karpfen (einschl. Graskarpfen), 20 Schleien,

  10 Raubfische, 15 Salmoniden, Aale und Wels ohne Jahresfangbegrenzung

 

Von Jungfischern dürfen an einem Tag gefangen werden:

  1 Edelfisch (dazu gehören: Karpfen, Graskarpfen, Salmoniden)

  2 Schleien, 2 Aale, 10 Weißfische aller Art, Wels ohne Jahresfangbegrenzung

  1 Raubfisch (Hecht, Zander)

 

Für Jungfischer gilt folgende Jahresfangbegrenzung:

  20 Karpfen (einschl. Graskarpfen), 15 Schleien,

  6 Raubfische,

  8 Salmoniden

 

  Aale und Wels ohne Jahresfangbegrenzung