Gewässerordnung
1. An allen Vereinsgewässern ist der Fischfang für Tageskartenbesitzer vom 15.02. bis 31.12. des jeweiligen Jahres gestattet (Ausnahme Gewässersperren wegen Fischbesatz).
Für alle nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestschonmaße und
Schonzeiten der Bayer. Landesfischereiverordnung.
Schonzeiten für Hecht und Zander von 15.02. – 30.04.
Nach dem Erreichen des Raubfischfanglimits, und während der Raubfischschonzeit, ist das Angeln mit Kunstköder, Köderfisch u. Fischfetzen verboten.
Schonmaß Hecht 55cm, Graskarpfen 60cm, Karpfen 40cm
Karpfen über 60cm sind aus Hegegründen im großen Wilhelm-Markgraf-See unverzüglich schonend zurückzusetzen.
Angelzeiten: vom 16.10. – 30.04. von 06.00 - 22.00 Uhr erlaubt
ab 01.05. – 15.10. ganztägig erlaubt – keine Zeitbegrenzung
2. Verboten ist der Fischfang mit Senken und Reusen, ebenso das Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfische.
Untermaßige Fische sind sofort in dasselbe Gewässer zurückzusetzen.
3.Verboten ist auch das Angeln auf der Seebühne am Stadtweiher sowie der Gartenseite.
Im städtischen Kiesweiher, der Weiheranlage Zinst sowie dem kleinen Wilhelm-Markgraf-See ist das Angeln mit Kunstköder verboten.
4. Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendliche 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Davon nur 1 Angel auf Raubfische erlaubt. Es dürfen die gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden. Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht fischen. Jugendliche ohne staatlichen Fischereischein müssen beim Angeln in Begleitung eines Erwachsenen mit staatl. Fischereischein sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben.
Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.
5. Entnommene Fische dürfen nicht zurückgesetzt, oder durch bereits gefangene
Fische ausgetauscht werden. Sie sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen.
6. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und Abfälle mit nach Hause zu nehmen.
7. Jeder Angler ist verpflichtet, sich an die Gewässerordnung sowie Gewässergrenzen zu halten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung erfolgt Entzug der Angelerlaubnis, und Anzeige. Den Anweisungen der beauftragten Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Einhaltung dieser Gewässerordnung zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu melden.
8. Eisfischen verboten!
9. Für Vereinsmitglieder sind alle Gewässer beim Fischerfest (Samstag bis Montag) und Arbeitsdiensten gesperrt.
10. Fanglimit:
Zu den Edelfischen zählen Karpfen, Hecht, Zander, Salmoniden.
Erwachsene: 2 Edelfische,
2 Schleien, 1 Aal, 10 Weißfische
Jugendliche: 1 Edelfisch,
2 Schleien, 1 Aal, 10 Weißfische