Gewässerordnung Tageserlaubnis KFV-Kemnath e. V.

 

1. Für alle nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestschonmaße und Schonzeiten der Bayer. Landesfischereiverordnung.                  

Schonzeiten für Hecht und Zander von 15.02. – 30.04.

In der jeweiligen Raubfischschonzeit sind im betreffenden Gewässer das Spinnfischen und der Köderfisch verboten.

Schonmaß für Graskarpfen 60 cm.

 

Angelzeiten: vom 16.10. – 30.04.  von  06.00-22.00 Uhr erlaubt

                        ab  01.05. – 15.10.  ganztägig erl. – keine Zeitbegrenzung

 

2. Verboten ist der Fischfang mit Senken und Reusen, ebenso das Fischen mit Mehrfachhaken auf Friedfische.

Untermaßige Fische sind sofort in dasselbe Gewässer zurückzusetzen.

3.Verboten ist auch das Angeln  auf der Seebühne am Stadtweiher sowie der Gartenseite.

 

Im städtischen Kiesweiher, der Weiheranlage Zinst sowie dem kleinen Wilhelm-Markgraf-See ist das Angeln mit Kunstköder verboten.

 

4. Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendliche 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Davon nur 1 Angel auf Raubfische erlaubt. Es dürfen die gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden. Jugendliche die im Besitz eines staatlichen Fischereischeins sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht fischen. Inhaber des Jugendfischereischeins müssen beim Angeln in Begleitung eines Erwachsenen mit staatl. Fischereischein sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben.

Jeder  Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.

 

5. Entnommene Fische dürfen nicht zurückgesetzt oder durch bereits gefangene Fische ausgetauscht werden. Sie sind sofort nach den Fang in die Fangliste einzutragen.

6. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und   Abfälle mit nach Hause zu nehmen.

7. Jeder Angler ist verpflichtet, sich an die Gewässerordnung sowie Gewässergrenzen  zu  halten.

Zuwiderhandlungen können zum sofortigen, ersatzlosen Entzug der Angelerlaubnis führen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Einhaltung dieser Gewässerordnung zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu melden.

8. Eisfischen verboten!

9.  Für Vereinsmitglieder sind alle Gewässer beim Fischerfest (Samstag bis Montag) und Arbeitsdiensten gesperrt.   

10. Den Anweisungen der beauftragten Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.

 

11. Fanglimit:

Zu den Edelfischen zählen Karpfen, Hecht, Zander, Salmoniden u. Wels.      

Erwachsene:  2 Edelfische,       Jugendliche: 1 Edelfisch, 2 Schleien

 2 Schleien, 1 Aal, 5 Weißfische                                       1 Aal, 5 Weißfische            

jedoch nur ein Raubfisch (Hecht – Zander – Wels)!

 

12. Der Fischfang auf  Friedfische am gr. + kl. Wilh.-Markgraf-See und Herrenweiher beginnt am 15. Februar und endet am15.Oktober.

An allen anderen Vereinsgewässern ist der Fischfang vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres gestattet (Ausnahme Gewässersperren wegen Fischbesatz!).

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung erfolgt Anzeige.